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B.5 Möglichkeiten zur Prävention

Auch hier gilt: der Bedarf an Informationen ist so vielfältig wie es die Lebenssachverhalte sind. Eine abschließende Aufzählung ist daher weder möglich noch sinnvoll

Einen immensen Vorteil liefert das Internet m.E.: die Daten sind frei verfügbar und können gewonnen werden, ohne dass jemand aufgrund einer Auskunftspflicht (Hinweis auf § 93 AO) Informationen offenbaren müsste.

Das im Kapitel B.3 angekündigte Beispiel soll dies verdeutlichen. Die im Beispiel gezogenen Schlußfolgerungen sind meine eigenen. Die einzelnen Rechercheschritte sind hier nicht dargestellt, weil das den Rahmen des Beispiels sprengen würde. An späterer Stelle werden die dafür notwendigen Schritte ausführlich dargestellt.
Auf der Internetseite http:/www.ipt.cc wurde am 8. Mai 2009 eine niederländische Firma namens Inex Trading B.V. aufgenommen. Zu der Firma wurden einige Informationen veröffentlicht,u.a. Kontaktdaten:
 
 Im Bereich "Profile" war neben einigem Text noch folgende Information zu lesen:
 
 Auf diesen Daten basierend habe ich relativ zeitnah einige Recherchen angestellt, die ergaben,
- dass unter der genannten Anschrift ein europweit bekanntes Bürodienstleistungsunternehmen ansässig ist,
- dass die Telefaxnummer die eben dieses Bürodienstleisters ist,
- dass die Telefonnummer von der Systematik her vermutlich in der Telefonanlage des Bürodienstleisters aufläuft,
- dass die genannte Internetdomain ersti April 2009, d.h. max. einen Monat vor Schalten der Anzeige, registriert worden war,
- dass der Internet Hosting Provider, über den die Domain registriert worden war, nicht vor Ort in den Niederlanden, sondern in Luxemburg ansässig ist,
- dass auf der Internetdomain keine der Firma zuzurechnenden Inhalte präsentiert werdne, sondrn diese auf eine "Parkseite" verweist.

Aus einem behördeninternen System ergab sich noch der Hinweis, dass die Umsatzsteueridentifikationsnummer bereits seit mehreren Jahren vergeben war.

Aufgrund der Gesamtumstände bestand die Möglichkeit, dass es sich um ein existierendes Unternehmen handelt, das ggf. nach Veräußerung zu betrügerischen Zwecken verwendet werden sollte. Die niederländischen Kollegen habe ich zeitnah über das Unternehmen und meine Feststellungen informiert. Ebenso hatte ich deutsche Kollegen informiert, in deren Zuständigkeitsbereich sich ein Unternehmen befand, dass die Umsatzsteueridentifkationsnummer des niederländischen Unternehmens kurz zuvor abgefragt hatte. Hier bestand m.E. die Möglichkeit, dass die Bestätigungsabfrage im Vorfeld einer Geschäftsanbahnung erfolgte.

Mit den im Internet gefundenen Informationen kann m.E. frei umgegangen werden. Es sind die Informationen, auf die Steuerpflichtige auch selbst Zugriff haben können. Es spricht m.E. daher auch nichts dagegen, im offenen Umgang mit Steuerpflichtigen diese Informationen zu offenbaren. Der Steuerpflichtige kann dann für sich die Entscheidung treffen, an der Geschäftsbeziehung festzuhalten oder diese aufzugeben. Hinsichtlich des Gutglaubenschutzes sollte dem Steuerpflichtigen m.E. jedoch klar sein, dass er sich diese Kenntnisse ab dem Zeitpunkt der Offenbarung zurechnen lassen muss.

Dieses präventive Tätigwerden in dem genannten Beispiel hat den Vorteil, dass man zum einen den hinter den Missing Tradern steckenden Personen "das Wasser abgräbt" und zum zweiten gleichzeitig ahnungslose Unternehmen vor eventuellen Steuernachforderungen schützt.

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