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B. Wozu Internetrecherchen?

Wozu Internetrecherchen?

Die Finanzbehörden haben gem. § 85 der Abgabenordnung (AO) für eine gleichmäßige Festsetzung und Erhebung der Steuern sorgen.

§ 85 [Besteuerungsgrundsätze]
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

Damit die Finanzbehörden dieser Verpflichtung nachkommen können, bestimmt § 88 AO, dass sie die Sachverhalte selbst ermitteln.

§ 88 [Untersuchungsgrundsatz]
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) Die Finanzbehörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

Die Arten der Sachverhaltsermittlung sind vielschichtig. Denkbar sind z.B.

• Rückfragen im Besteuerungsverfahren

• Umsatzsteuer-Nachschauen (§ 27b des Umsatzsteuergesetzes (UStG))

• Umsatzsteuersonderprüfungen (§§ 193 ff. AO)

• Lohnsteuer-Außenprüfungen (§ 42f des Einkommensteuergesetzes (EStG))

• Betriebsprüfungen (§§ 193 ff. AO)

• Steuerfahndungsprüfungen (§ 208 AO)

Eines haben diese Prüfungen gemeinsam, nämlich den Kontakt mit dem Steuerpflichtigen.

Teilweise kann es jedoch notwendig sein, Informationen über den Steuerpflichtigen von dritter Seite zu erhalten, um z.B. seine Angaben zu bestätigen bzw. zu widerlegen. Hierzu sei kurz auf § 93 Abs. 1 S. 2 AO - Auskunftsersuchen an Dritte - hingewiesen.

Bevor jedoch Dritte mit Auskunftsersuchen belegt werden, bietet es sich an, Informationen zu erheben, ohne dass der Steuerpflichtige selbst oder eben andere Personen hiervon Kenntnis erlangen. Viele Informationen lassen sich z.B. bei anderen Behörden gewinnen (Hinweis auf § 111 AO [Amtshilfepflicht]). Und auch das Internet hat sich zu einer Quelle entwickelt, aus der sich bei geschickter Nutzung zahlreiche Informationen entlocken lassen.

Solche Informationen können

• personen-/unternehmensbezogen sein und den Steuerpflichtigen direkt betreffen (siehe Kapitel B.1 "Informationen über Steuerpflichtige")

• personen-/unternehmensbezogen sein und Geschäftspartner des Steuerpflichtigen oder mögliche Auskunftspersonen betreffen (siehe Kapitel B.2 "Informationen über Geschäftspartner und mögliche Auskunftspersonen")

• branchenbezogen sein (siehe Kapitel B.3 "Branchenspezifische Informationen")

• allgemeiner Art sein (siehe Kapitel B.4 "Allgemeine Informationen")

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